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   LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12   

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https://dejure.org/2012,4606
LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 (https://dejure.org/2012,4606)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 (https://dejure.org/2012,4606)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07. März 2012 - 1 Ta 75/12 (https://dejure.org/2012,4606)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 07.09.2009 - 3 AZB 19/09

    Zwangsvollstreckung - Entgeltabrechnung - unvertretbare Handlung - Haftbefehl

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12
    Die Vollstreckung der im Titel für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes festgesetzten Zwangshaft setzt gemäß §§ 888 Abs. 1 S. 3, 901 ZPO einen Haftbefehl voraus, für dessen Erlass das Arbeitsgericht als Prozessgericht zuständig ist (BAG 07.09.2009 - 3 NZB 19/09 - NZA 2010, 61 m.w.N.).
  • LAG Köln, 19.05.2008 - 11 Ta 119/08

    Zwangsvollstreckung während der Insolvenz des Beklagten (Zwischenzeugnis);

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12
    § 240 ZPO erfasst nicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO (Münch-KommInsO/Breuer § 89 Rn 31; LAG Düsseldorf 07.11.2003 - 16 Ta 571/03 - NZA-RR 2004, 206; LAG Köln 19.05.2008 - 11 Ta 119/08).
  • BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08

    Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12
    Die auf den Titel gesetzte Vollstreckungsklausel ist jedoch Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (§ 724 Abs. 1 ZPO) vor deren Erteilung u. a. der gerade hier bedeutsame Umstand der ordnungsgemäßen Zustellung des Titels zu prüfen ist und in der vermerkt werden kann, gegen wen die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, damit das Vollstreckungsorgan - im Falle der Verhaftung wäre dies der Gerichtsvollzieher (§ 909 Abs. 1 ZPO) - die im Titel genannte Person zweifelsfrei und ohne Heranziehung sonstiger Umstände außerhalb des Titels feststellen kann (BGH 26.11.2009 - VII ZB 42/08).
  • OLG Saarbrücken, 29.08.2011 - 5 W 197/11

    Zwangsvollstreckung: Dauer der Ersatzzwangshaft

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12
    Der Gläubigerin bleibt die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die nachträgliche Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft in analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EGStGB zu beantragen (Zöller/Stöber a.a.O. § 888 Rn. 9; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Auflage § 888 Rn. 28; Musielak/Lackmann ZPO 8. Auflage § 888 Rn. 11; OLG Saarbrücken 29.08.2011 - 5 W 197/11-85).
  • BGH, 28.03.2007 - VII ZB 25/05

    Unterbrechung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12
    Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind durch §§ 88 ff. InsO speziell geregelt, sodass § 240 ZPO nicht zur Anwendung gelangt (BGH 28.03.2007 - VII ZB 25/05 - NJW 2007, 3132).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2011 - 9 Ta 128/11

    Zwangsgeld zur Durchsetzung der Zeugniserteilung - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12
    In einem Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO ist die Dauer der Ersatzzwangshaft im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen (Zöller/Stöber a.a.O. § 888 Rn. 9; LAG Rheinland-Pfalz 03.08.2011 - 9 Ta 128/11).
  • LAG Düsseldorf, 07.11.2003 - 16 Ta 571/03

    Vollstreckungsschuldner für Arbeitszeugnis nach Insolvenzeröffnung

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12
    § 240 ZPO erfasst nicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO (Münch-KommInsO/Breuer § 89 Rn 31; LAG Düsseldorf 07.11.2003 - 16 Ta 571/03 - NZA-RR 2004, 206; LAG Köln 19.05.2008 - 11 Ta 119/08).
  • BAG, 23.06.2004 - 10 AZR 495/03

    Zeugnis - Erteilung durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus LAG Hamm, 07.03.2012 - 1 Ta 75/12
    Der Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO ist vom Schuldner persönlich zu erfüllen und ist nicht auf eine aus seinem Vermögen beitreibbare Leistung gerichtet (BAG 23.06.2004 - 10 AZR 495/03 - NZA 2004, 1392).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 - 21 Ta 213/17

    Zwangsgeld - ersatzweise Zwangshaft

    10 3. Für den Fall, dass die Schuldnerin die Vollstreckung der festgesetzten Zwangsgelder durch die Erfüllung der Abrechnungsverpflichtungen nicht abwendet und eine Beitreibung der Zwangsgelder nicht möglich ist, wird das Arbeitsgericht vor Erlass eines Haftbefehls nach § 888 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 802g Abs. 1 ZPO analog Art. 8 EGStGB nach Anhörung der Beteiligten noch die Dauer der ersatzweisen Zwangshaft im Verhältnis zur Höhe des nicht beitreibbaren Zwangsgeldes durch gesonderten Beschluss festzusetzen haben (vgl. LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - Rn. 21 f. zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 9; Musielak/Voit-Lackmann, § 888 Rn. 11).

    Zwar muss im Fall der Anordnung von Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO die Dauer der Zwangshaft nicht festgesetzt werden, da sich das Mindestmaß von einen Tag aus Art. 6 Abs. 1 EGStGB und das Höchstmaß von 6 Monaten aus § 888 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 802j Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt (LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - Rn. 21 zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 10; Musielak/Voit-Lackmann, a. a. O.).

    Dies gilt jedoch nicht für die Ersatzzwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO (OLG Saarbrücken vom 29.08.2011 - 5 W 197/11 - 85 - Rn. 21 zitiert nach juris; Zöller-Stöber, § 888 Rn. 9; Musielak/Voit-Lackmann, a. a. O.) Die Ersatzzwangshaft unterscheidet sich von der nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls möglichen isolierten Festsetzung von Zwangshaft ohne vorherige Zwangsgeldverhängung gerade dadurch, dass die Ersatzzwangshaft von der Nichtbeitreibbarkeit des Zwangsgeldes abhängt und damit hinsichtlich ihrer Dauer notwendig an der Höhe des Zwangsgeldes ausgerichtet sein muss (Cirullies, NJW 2013, 203, 205; vgl. auch LAG Hamm vom 07.03.2012 - 1 Ta 75/12 - a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 03.08.2011 - 9 Ta128/11 - Rn. 14 zitiert nach juris; OLG Köln vom 02.08.2013 - 20 W 42/13 - Rn. 4 zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 10.01.2017 - 12 Ta 567/16

    Zwangsvollstreckung - Erledigung

    Denn im Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO ist die Dauer der Ersatzzwangshaft im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 888 ZPO Rn 9; LAG Rheinland-Pfalz 03.08.2011 - 9 Ta 128 ff.; LAG Hamm 07.03.2012 - 1 Ta 75/12).
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